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AGB

 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 
  1. Vertragsabschluss
  2. Lieferung
  3. Verpackung
  4. Preise
  5. Eigentumsrecht
  6. Kostenvoranschlag
  7. Mahn- und Inkassospesen
  8. Schadenersatz und Aufrechnung
  9. Garantie
  10. Gewährleistung
  11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  12. Schutzrechte, Sonderfertigungen
  13. Schlussbestimmungen
 
1. Vertragsabschluss: top
     
a) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Proll GmbH. Die Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und sonstige Nebenabreden, insbesondere Zusagen eines Mitarbeiters, sind nur gültig, wenn sie schriftlich mit uns vereinbart werden. Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
 
c) Vereinbarungen jeglicher Art kommen nur dann rechtsverbindlich zustande, wenn sie von uns schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden. Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Verlegevorgänge, werden nicht akzeptiert.
 
d) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm beigestellten Pläne und Maßangaben, sofern nicht deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit offenkundig ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, werden wir diesen davon verständigen und entsprechende Weisungen einholen. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Auftraggeber neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen.
 
e) Von uns überlassene Entwürfe und Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Diese dürfen nur zur Bearbeitung unserer Angebote benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 
f) Die Rechte des Auftraggebers aus dem Liefervertrag können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.
 
 
2. Lieferung: top
 
a) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und zwar ausschließlich zu den auf unseren Rechnungen angeführten Bedingungen.
 
b) Wir sind, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zu Teillieferungen berechtigt.
 
c) Abrufe und Spezifikationen einzelner Teilleistungen haben so zu erfolgen, daß für uns eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist möglich ist. Im Zweifel gilt eine Frist von 3 Monaten als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgter angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 
d) Lieferungen ab 5 Verpackungseinheiten erfolgen frei Haus, darunter ab Werk.
 
e) Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen notwendig werden, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
 
f) Die Lieferfristen gelten, wenn nicht ein Fixgeschäft schriftlich vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in unserer Sphäre oder der Sphäre unserer Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- und Lieferverpflichtungen, insbesondere angemessene Lieferfrist- oder Zahlungsfristüberschreitungen gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
 
g) Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Streiks, Aussperrungen, oder sonstige durch uns unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen sowie nicht ordnungsgemäße Lieferung jeweils durch unsere Unterlieferanten, befreien uns für die Dauer dieser Ereignisse von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen.
 
h) Sofern die davor genannten Ereignisse jedoch länger als 7 Tage dauern, sind wir berechtigt, vom zu Grunde liegenden Vertrag zurückzutreten, ohne daß unserem Auftraggeber hiedurch Ansprüche erwachsen. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch für den Fall, daß wir uns mit den zur Fertigung benötigten Rohstoffen nicht oder nicht zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisen eindecken können.
 
i) Wenn sich während der Ausführung des Auftrages herausstellt, daß der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist, über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
j) Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, gehen bei ihm Wechsel zu Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt überhaupt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für weitere Lieferungen jedenfalls Barzahlung zu verlangen. Wir sind in solchen Fällen befugt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen, wobei die hierdurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
 
k) Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines der Auftragshöhe entsprechenden Kredites nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen und daher Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen, Vorauszahlungen in einer von uns nach billigem Ermessen in verbindlicher Weise festzusetzenden Höhe in bar zu verlangen oder, wenn der Auftraggeber diesem Verlangen nicht entspricht, nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
 
l) Wird der Liefertermin von uns um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer angemessenen, mindestens 15-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten.
 
m) Uns steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
 
n) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz.
 
 
3. Verpackung: top
 
a) Die Berechnung der Verpackung erfolgt zum Selbstkostenpreis. Die Ausführung der Verpackung erfolgt durch uns zweckentsprechend, jedoch ohne hiefür zu haften. Kisten werden zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben, wenn solche in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 4 Wochen frachtfrei zurückgesandt werden.
 
b) Das Rückgaberecht ist auf Verpackungen in der Art, Form und Größe, welche wir in unserem Sortiment führen, beschränkt. Verschläge und Papierverpackung werden allerdings nicht zurückgenommen.
 
c) Bei Bezug von Mengen unter einer kompletten Verpackungseinheit wird, um Transportschäden zu vermeiden, zusätzlich notwendiges Verpackungsmaterial verrechnet.
 
d) Mehrfrachten, auch solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen (etwa Sperrgüter oder besonders große Lieferungen), gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
 
4. Preise: top
 
a) Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend.
 
b) Kostenändernde Faktoren, wie etwa Materialverteuerungen, Lohnerhöhungen, Änderungen der Versicherungskosten oder Zölle geben uns daher das Recht, die Preise entsprechend anzupassen und die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen. Die Verrechnung eines angemessenen Teuerungszuschlages bleibt diesfalls ausdrücklich vorbehalten. Im Falle einer Fehlkalkulation sind wir berechtigt, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
 
c) Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und sonstiger Barauslagen und enthalten keine Umsatzsteuer. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese werden daher dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro bzw. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in österreichischen Schillingen.
 
d) Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluß des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so sind wir auch berechtigt, den Auftraggeber mit diesen Nebenkosten zu belasten.
 
e) Sämtliche Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
 
f) Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
 
g) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder wegen Bemängelungen zurückzuhalten.
 
h) Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, vorprozessuale Kosten (Anwalts- und Inkassokosten, etc.) und sodann - beginnend bei der ältesten Schuld - das aushaftende Kapital.
 
i) Bei nicht fristgerechter Zahlung von zwei oder mehreren Teilrechnungen sind wir berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und auch übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
 
j) Bei Zahlungsverzug werden von uns Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber in der Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.
 
k) Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber angenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen.
 
 
5. Eigentumsrecht: top
 
a) Das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte einzelne, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Der Auftraggeber hat für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unzulässig.
 
b) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so sind wir berechtigt, unser Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
 
c) Sollte die Ware vom Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Entgeltes an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der hiefür zu entrichtende Kaufpreis als zum Zeitpunkt des Verkaufes an uns abgetreten.
 
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen.
 
e) Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, uns innerhalb von 3 Tagen nachweislich zu verständigen und uns sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
 
f) Der Auftraggeber ist für den Fall, daß Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß diese Ware in unserem Eigentum steht, und hat uns bei der Durchsetzung unserer Ansprüche vollkommen schad- und klaglos zu halten.
 
g) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns stellt als solche keinen Vertragsrücktritt durch uns dar.
 
 
6. Kostenvoranschlag: top
 
a) Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen.
 
b) Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages werden, sofern solche auflaufen, dem Auftraggeber verrechnet.
 
 
7. Mahn- und Inkassospesen: top
 
a) Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, uns sämtliche von uns aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie insbesondere Anwaltshonorare, Kosten von Inkassobüros, aber auch unsere eigenen hiefür anfallenden Kosten zu refundieren.
 
b) Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung zusätzlich einen Betrag von ATS 1.000,-- (72,67 Euro) zu bezahlen.
 
 
8. Schadenersatz und Aufrechnung: top
 
a) Wir haften nur für Schäden, die durch unser grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind daher ausgeschlossen.
 
b) Ersatzansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und Schädigers, jedenfalls jedoch binnen 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Wir übernehmen keine Haftung für wie immer geartete Folgeschäden.
 
c) Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden.
 
 
9. Garantie: top
 
a) Eine eventuelle Garantieleistung unsererseits bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
 
b) Garantien gelten nur bei sachgemäßer Verwendung der Produkte, insbesondere bei fachgerechter Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art, Verschleiß infolge normalen Gebrauches und Teile, die regelmäßig erneuert werden müssen, ebensowenig erfaßt wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten deren Garantiebestimmungen.
 
c) Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht unserem Unternehmen zugehören bzw. nicht von uns schriftlich autorisiert sind. Ebenso erlischt eine allfällige Garantiezusage jedenfalls bei Wechsel des Eigentümers des Garantieobjektes.
 
d) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, daß uns Beanstandungen innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten, spätestens jedoch binnen 3 Tagen schriftlich mitgeteilt werden und der Auftraggeber auch sämtlichen Verpflichtungen aus dem mit uns bestehenden zugrundeliegenden Vertragsverhältnis nachgekommen ist.
 
 
10. Gewährleistung: top
 
a) Sämtliche Mängel sind unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware bei sonstigem Anspruchsverlust uns gegenüber zu rügen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl jeweils an unserem Geschäftssitz Mängelbehebung, Ersatz oder es erfolgt eine entsprechende Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware. Der Ersatz sonstiger Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
 
b) Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber bei sonstigem Anspruchsverlust sofort nach Empfang der Ware sowohl beim Transportunternehmen als auch bei uns schriftlich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen geltend zu machen.
 
c) Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf unseres Einverständnisses und wird nur bei einwandfreiem Zustand der Ware und Verpackung übernommen. Unverpackte Ware wird nicht übernommen und geht auf Kosten des Rücksenders retour.
 
d) Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Auftraggeber nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns jedenfalls Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
 
e) Von der Haftung ausgeschlossen sind unwesentliche Mängel, die die Funktionstauglichkeit des Produktes nicht beeinträchtigen, bzw. Schäden aus betriebsbedingter Abnutzung, aus unsachgemäßem Gebrauch, wegen Feuchtigkeit aller Art, aus mangelhafter Wartung, aus übermäßiger Beanspruchung, wegen chemischer oder sonstiger Einflüsse infolge anderer von uns nicht beeinflußbarer Umstände sowie allgemein wegen fahrlässigem Verhalten des Auftraggebers.
 
f) Bei Übernahme von Reparaturaufträgen übernehmen wir keine Haftung.
 
g) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat.
 
h) Beanstandungen des Gewichtes, der Stückzahl, der Abmessungen und der Güte können nur erhoben werden, wenn die Abweichungen je nach Art der Waren 10 % übersteigen.
 
i) Wir gewährleisten handelsübliche Beschaffenheit, Muster gelten als ungefähre Typenmuster. Für exakt mustergetreue Lieferung wird nicht gehaftet.
 
 
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht: top
 
a) Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
 
b) Für eventuelle Streitigkeiten gilt die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien als vereinbart.
 
c) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
 
 
12. Schutzrechte, Sonderfertigungen: top
 
Wenn wir Aufträge für andere Artikel, die in unserem Standardsortiment nicht vorgesehen sind, entgegennehmen, garantiert der Auftraggeber, daß der bestellte Artikel nicht gegen ein bestehendes Patent, Gebrauchsmuster oder sonstiges Schutzrecht verstößt. Anderenfalls haftet uns der Auftraggeber verschuldensunabhängig für den daraus erwachsenden Schaden und entgehenden Gewinn. Die Werkzeugformen, die für solche Artikel hergestellt werden, bleiben unser geistiges Eigentum, auch wenn der Besteller die Herstellungskosten bezahlt. Ein Recht auf Herausgabe dieser Formen besteht nicht. Wenn vom Besteller innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen, erlischt unsere Aufbewahrungspflicht.
 
 
13. Schlussbestimmungen: top
 
a) Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz) gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das KSchG nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
 
b) Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser uns unverzüglich bekanntzugeben, anderenfalls trägt der Auftraggeber sämtliche hieraus ableitbaren Rechtsnachteile.
 
c) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 
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